Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der LEOS Logistik- und Organisationsberatung GmbH (LEOS), Nikolaus-Lauxen-Str. 56, 50259 Pulheim – im folgenden „Berater“ – und seinem Auftraggeber über Beratungsleistungen und ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

(3) Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen zwischen dem Berater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen gegenüber die Bestimmungen des nachstehenden § 9.

2 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Die Einzelheiten der zu erbringenden Projekt- und Beratungsleistung werden im Beratungsvertrag oder in der Projektdurchführungsbestätigung vereinbart. Diese bestimmen durch die Aufgabenbeschreibung den Leistungsinhalt und -umfang.

(2) Gegenstand von Beratungsverträgen ist die vereinbarte Leistung / Dienstleistung, nicht der Erfolg.

(3) Die von dem Berater oder seinen Vertretern ausgesprochenen Vorschläge und Empfehlungen ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung. Der wirtschaftliche Erfolg der aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen getroffenen Entscheidungen ist in keinem Fall Inhalt der vertraglichen Leistungen eines Beratungsvertrages.

(4) Der Berater ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Berater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

(5) Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass der Berater keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörende Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit der Berater für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Berater anbietet

3 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Berater ist verpflichtet, alle Tatsachen, Informationen, Unterlagen und Vorgänge die ihm in Ausübung eines Auftrages anvertraut werden oder ihm im Zusammenhang damit bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung eines Beratungsauftrages hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf gegebenenfalls hinzugezogene Dritte.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht gem. Abs. 2 erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist, oder wenn der Berater von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von dem Berater erhaltenen Informationen, Unterlagen und Vorgänge gleich welcher Art vertraulich zu behandeln und solche nicht selbst für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters weiterzugeben. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, involvierte Mitarbeiter oder sonstige Personen gleichfalls dieser Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen.

4 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Unterlagen wie Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen, und sonstigen schriftlich niedergelegte Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene bzw. die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.

(2) Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Ergebnisse der Dienstleistung ohne ausdrückliche Zustimmung des Beraters zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung vom Berater – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

(3) Die anderweitige Verwendung der Vorschläge und Empfehlungen des Beraters, ohne seine Zustimmung, berechtigt den Berater
1. zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
2. zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und
3. zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oderSchadenersatz.

5 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erledigung des Auftrages mitzuwirken. Er ist ferner verpflichtet, über die von dem Berater zur Aufklärung des Sachverhalts verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Berater von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausübung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit dem Berater bekannt werden.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Beraters von dieser informiert werden.

(4) Vom Auftraggeber stammende Informationen werden von dem Berater, soweit nicht individuell anderes vereinbart wird, nicht geprüft. Eine Überprüfung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Daten sowie der erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht Aufgabe des Beraters. Der Berater ist berechtigt, zu Tage tretende Unrichtigkeiten auch gegenüber Dritten zu berichtigen, sobald solche Unrichtigkeiten bekannt werden.

(5) Auf Verlangen des Beraters bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen schriftlich.

6 Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und Berater verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit des Beraters und seiner Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung an die Mitarbeiter und sonstige Angebote an die Mitarbeiter, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

7 Berichterstattung

(1) Der Berater verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

(2) Hat der Berater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich zusammengefasst, so sind die von ihm und seinen Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich.

(3) Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Beraters und seinen Mitarbeitern außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

8 Gewährleistung

(1) Der Berater führt die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Angaben durch.

(2) Tritt dennoch ein Mangel auf, den der Berater zu vertreten hat, so ist er zur Mängelbeseitigung berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Berater insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.

(3) Konnte der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewandt wurden, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.

(5) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 verjähren 6 Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

9 Haftung

(1) Der Berater haftet nur, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden. Die Haftung des Beraters ist auf € 10.000,00 pro Auftrag beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, unerlaubter Handlung und Verzug sowie aus jedem anderen Rechtsgrund gegen den Berater ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Berater nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(2) Jede Haftung ist darüber hinaus auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den dem Berater zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.

(3) Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet der Berater nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(4) Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird.

(5) Gegenüber Dritten haftet der Berater nur, wenn er der Weitergabe der Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Angaben oder Informationen an diesen Dritten schriftlich zugestimmt hatte.

10 Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrags gilt:

1.Ist dem Berater ein Auftrag für eine bestimmte Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Frist kündigen.
2.Ist dem Berater ein Auftrag zur laufenden Bearbeitung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderviertel­jahres kündigen.

(2) Bei Kündigungen des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche dem Berater für seine Leistungen:

1.Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt der Berater aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Berater Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrags tatsächlich ersparten Aufwendungen. Der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
2.Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, so hat der Berater Anspruch auf eine seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
3.Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Berater zu vertreten hat, oder kündigt der Berater ohne wichtigen Grund, so entfällt der Anspruch auf die Vergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber keinen Wert haben.

(3) Bei Kündigung des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat der Berater Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe geltend machen kann, die der Berater zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem Berater die Vergütung anteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.

11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

12 Vergütung / Honorar

(1) Dem Berater steht für seine Beratungsleistungen ein Honorar zu. Das Honorar wird im Beratungsvertrag oder in der Projektdurchführungsbestätigung geregelt. Beratungshonorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei umfangreichen Beratungsleistungen kann vereinbart werden, dass anteilige monatliche Abschlagszahlungen auf das insgesamt vereinbarte Honorar fällig werden.

(2) Neben den Honorarforderungen hat der Berater Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen wie z.B. Reise- und Unterbringungskosten, Kosten der Datenbeschaffung und des Research, Kosten für Büromaterial, Kommunikation und andere bezogene Leistungen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

(3) Überschreitet der Auftraggeber die eingeräumten Zahlungsfristen, werden, ohne dass es vorher einer Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder ihrer Nachfolgeorganisation auf die vereinbarte Vergütung fällig.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen den Berater zulässig.

(5) Elektronische Rechnungslegung – Der Berater ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Berater ausdrücklich einverstanden.

13 Aufbewahrung und Zurückhaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

(2) Der Berater ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Photokopien zu fertigen und zu behalten, es sei denn, der Auftraggeber hat diesem schriftlich widersprochen.

(3) Der Berater ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück zu geben.

14 Schlussbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Köln. Der Berater ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine gesetzlich zulässige Bestimmung, die in zulässiger Weise dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 1.3.2022